AGB

  1. Geltungsbereich
    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle gegenwärtige und künftigen Geschäfts- und Vertragsbeziehungen, insbesondere zur Kreation, Entwicklung, Durchführung, Planung oder Projektgestaltung von Veranstaltungen im TV sowie Live Entertainment (im folgenden „Projekte“ oder „Projekt“) die von Tim Nievelstein (im Folgenden „TN“) mit Auftraggebern geschlossen werden (im Folgenden „Verträge“ oder „Aufträge“).
    2. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Verträge sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
    3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennt TN nicht an. Sie erlangen keine Wirksamkeit und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass TN diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.
  2. Vertragsschluss
    1. Ein mündlich vom Auftraggeber erteilter Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn TN diesen schriftlich oder in Textform bestätigt („Auftragsbestätigung“).
    2. In allen anderen Fällen kommt der Vertrag mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde zustande
    3. Kostenvoranschläge von TN sind unverbindlich.
  3. Liefer- und Leistungsumfang
    1. Der Umfang der von TN zu erbringenden Leistungen ergibt sich – wenn und soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben – ausschließlich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung bzw. im Fall einer mündlichen Auftragserteilung aus der Auftragsbestätigung.
    2. Zusätzliche Leistungen, welche nicht von der vertraglichen Vereinbarung der Parteien abgedeckt sind, und die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von TN sind, sind gesondert zu vergüten.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch TN erbrachte Leistungen unverzüglich zu überprüfen. Die von TN erbrachten Leistungen gelten als vereinbart und genehmigt, wenn der Auftraggeber vermeintliche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung nicht unverzüglich rügt. Mängelrügen sind TN schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen findet §377 HGB entsprechende Anwendung.
    4. Mit der Genehmigung (Freigabe) von Entwürfen, Texten, Designs, Konzepten, Sounds etc. durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalten, Text und Bild – soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
  4. Besondere Bestimmungen für Mietleistungen/ Überlassenes Material
    1. Stellt der Auftraggeber TN Material zur Durchführung des dem jeweiligen Auftrage zugrunde liegenden Projektes zur Verfügung (Überlassenes Material), so ist er verpflichtet sicherzustellen, dass sich das überlassene Material in einem verkehrssicheren und gebrauchsfähigen Zustand befindet.
      Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Bestimmungen und Vorschriften sind entsprechend einzuhalten.
      TN ist – außer bei offensichtlichen Mängeln – nicht verpflichtet, die Tauglichkeit des überlassenen Materials zu überprüfen.
    2. Werden dem Auftraggeber durch TN Gegenstände leih- oder mietweise überlassen, so hat auf Wunsch von TN unmittelbar nach Ende des vertraglich vereinbarten Projektes eine förmliche Rückgabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Rückgabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
      Leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben.
      Der Auftraggeber darf Mietgegenstände, welche er von TN im Rahmen der Durchführung und zur Durchführung des jeweiligen Auftrages anmietet, nicht unbefugten Dritten überlassen, und /oder nicht verpfänden oder belasten.
      Für entstandene Schäden an Mietsachen oder beim Verlust von Mietsachen haftet der Auftraggeber gemäß der gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadenersatzverpflichtung umfasst den unmittelbaren Sachschaden sowie den Mietausfall bis zur Wiederbeschaffung bzw. Reparatur.
      Die Haftung des Auftraggebers für die Mietsache beginnt mit der Anlieferung und endet mit der Rückgabe, nach Prüfung des Mietgegenstandes.
  5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber erkennt an, dass TN für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der Leistungserbringung auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen ist.
    2. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, TN den Bedarf des dem jeweiligen Auftrag zugrundeliegenden Projektes, das inhaltliche Briefing, den zeitlichen Ablauf und die geplanten Ablauf-/ Einsatzzeiten vollständig zu informieren.
    3. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, TN alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere: Konzeptvorschläge/ -anforderungen, Planungswünsche, technische Pläne, Sicherheits-/ logistische Konzepte und Zeichnungen, Grundrisse sowie weitere relevante Unterlagen, die zur Planung, Organisation und Konzeption des dem jeweiligen Auftrag zugrunde liegenden Projektes benötigt werden.
    4. Der Auftraggeber steht für die inhaltliche Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, etc. ein. Mängel oder Fehler in den übermittelten Informationen, Unterlagen, etc. gehen zu seinen Lasten.
    5. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen, welche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen/ die Durchführung des Projektes benötigt werden, rechtzeitig vor deren Beginn einzuholen und diese TN auf Verlangen nachzuweisen.
    6. Erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht zeitgerecht, so wird TN  den Auftraggeber darauf schriftlich hinweisen. Sollten die Mitwirkungshandlungen auch noch eine Woche nach diesem Hinweis nicht erbracht worden sein, so verlängern sich die TN für ihre  Leistungen gesetzten Fristen entsprechend, soweit die Leistung von der nicht erbrachten Mitwirkungshandlung des Auftraggebers abhängt.
    7. Des Weiteren entstehen TN keine Rechtsnachteile oder evtl. Vertragsstrafen wenn der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang erbringt.
    8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, TN die durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der vereinbarten Mitwirkungspflichten entstehenden Mehraufwendungen vergüten. Die Nachweispflicht über die Höhe der Mehraufwendungen liegt bei TN.
  6. Überwachung von Arbeitgeberpflichten
    1. Wird TN Personal vom Auftraggeber oder von durch den Auftraggeber beauftragten Dritten zur Kreation, Erstellung, Planung oder Durchführung des jeweils beauftragten Projektes zur Verfügung gestellt wird, ist TN ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes, der Vorschrift des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.
    2. Wird TN Personal vom Auftraggeber oder von Vertragspartnern des Auftraggebers zur Kreation, Erstellung, Planung oder Durchführung des jeweiligen Projektes zur Verfügung gestellt wird, handelt es sich bei diesen Personen um Erfüllungshilfen des Auftraggebers. Ein Verschulden dieser Personen ist TN nicht wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
  7. Abnahme/ Übergabe
    1. Die Leistung ist förmlich und unverzüglich nach Erbringung/ Übergabe abzunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
    2. Für abgrenzbare, selbstständig nutzbare Leistungsteile kann TN die Durchführung von Teilabnahmen/-übergaben verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen.
    3. Die Inbetriebnahme der Vertragsleistung oder eines Teils der Leistung ohne vorherige förmliche Abnahme durch den Auftraggeber gilt ebenfalls als Abnahme. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
    4. Besteht die Leistung in der Planung und oder Durchführung von Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit ihrem Zugang beim Kunden als fertig gestellt und abnahmefähig gelten.
  8. Urheberrechte/ Nutzungsrechte/ Gestaltungsfreiheit
    1. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen:
      Der Auftraggeber erkennt an, dass TN hinsichtlich Art und Umsetzung der vereinbarten Leistungen Gestaltungsfreiheit zusteht.
      Fordert der Auftraggeber Änderungen oder macht er Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der Umsetzung, sind die daraus entstehenden Mehrkosten durch den Auftraggeber zu vergüten. Der Vergütungsanspruch von TN für bereits begonnene Arbeiten bleibt davon unberührt.
      Vorgaben oder Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
    2. Urheber-/Nutzungsrechte an von TN erstelltem Material:
      Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei den von TN gelieferten Entwürfen, Modellen, Designs, Konzepten und anderen Kreativaufträgen um urheberrechtlich geschützte Werke handelt.
      TN ist nicht verpflichtet, Layouts, Graphiken oder Dateien, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.

      Soweit es sich um nicht dingliche, urheberrechtlich geschützte Werke handelt, z.B. Entwürfe, Modellen, Designs, Konzepten, erwirbt der Auftraggeber grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung im Rahmen der Veranstaltung. Eine darüber hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von TN.

      Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte müssen gesondert vereinbart werden.

      Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.

      Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des geschützten Materials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von TN vorgegebenen Urhebervermerks.

      Soweit es sich um dingliche urheberrechtlich geschützte Werke handelt (z.B. extra angefertigte Kulissen oder Kostüme) erwirbt der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht und ist berechtigt, das Werk auch über die Veranstaltung hinaus für seine Zwecke zu nutzen.

      Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Begleichung sämtlicher Zahlungsansprüche von TN.

    3. Vertragsstrafe/Schadensersatz bei falscher /fehlerhafter Urhebernennung:
      Der Auftraggeber ist verpflichtet TN als Urheber bzw. den von TN genannten Urheber anzugeben. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar pro Fall/ Verstoß zu zahlen.
    4. Urheber-/Nutzungsrechte/GEMA:
      Sollen im Rahmen der Durchführung eines Auftrages Musikstücke/-kompositionen und/ bzw. mit Musik unterlegte Videoproduktionen aufgeführt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, zur Wahrung der Rechte der Urheber, der Verwertungs- und Verlagsgesellschaften, etc. und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verwertungs-/ Verlagsgesellschaften, die genutzten Werke bei der GEMA anzumelden. Der Erwerb von Lizenzrechten an Bild-, Text- und Tonmaterial und sonstigen gemäß §2 UrhG geschützten Werken, sofern nicht abweichend geregelt bzw. durch TN kreiert, erstellt (siehe Ziffer 8.2) oder beauftragt, erfolgt durch den Auftraggeber. Die Verpflichtung des Auftraggebers schließt die Prüfung sowie den ggf. erforderlichen Erwerb von Verlagsrechten mit ein.

      Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet Nutzungs- und Verlagsrechte für in Videoproduktionen verwendete Hintergrundmusiken hinsichtlich der Lizenzen zu prüfen, sowie Nutzungs- und Verlagsrechte (Lizenzen) für genutztes Videomaterial, (darin) genutzte Graphiken und Animationen zur prüfen.
      Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass alle erforderlichen Lizenzen für die vorgenannten Nutzungen von ihm eingeholt werden.

      Der Auftraggeber ist zur Tragung der in Ausübung seiner Pflichten aus Ziffer a) und b) entstehenden Kosten verpflichtet. Er führt die GEMA-Gebühren sowie sonstige entstehende (Lizenz-)Kosten eigenständig ab.

      Der Auftraggeber versichert, sofern er TN Material (z.B. Musikstücke, Bildmaterial, Fotos, Designs, Vorlagen, Pläne oder sonstige urheberrechtlich relevante Inhalte) zur Verfügung stellt, dass er zur Nutzung und Weitergabe des an TN übergebenen Materials berechtigt ist. TN ist nicht verpflichtet vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material oder Themen in Bezug auf Urheber-, Lizenz-, Nutzungs- oder Veröffentlichungsrechte zu prüfen. Diese Pflicht obliegt ausschließlich dem anliefernden Auftraggeber. Die in diesen Fällen anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber zu zahlen.

      Der Auftraggeber steht  für alle Ansprüche ein, die gegen TN von Dritter Seite und aufgrund einer Verletzung der Pflichten des Auftraggebers aus Ziffer a), b), c) und d) erhoben werden.

      Sollten Ansprüche (siehe Ziffer e)) gegen TN berechtigterweise erhoben werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, TN von diesen Ansprüchen freizustellen und die uneingeschränkte Haftung zu übernehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, TN alle im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen, sofern der Rechtsstreit durch Vergleich oder ein zu Lasten von TN ausfallendes Urteil beigelegt/ beendet wurde.

  9. Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
    1. Kostenvoranschläge von TN sind unverbindlich. TN behält sich an von ihm erstellten (urheberrechtlich geschützten) Entwürfen, Modellen, Designs, Konzepten und anderen Kreativaufträgen, etc. sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an TN zurück zu geben.
    2. Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Entgelt. Dies ergibt sich aus den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen/ Aufträgen. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer (zurzeit 19%).

      Im Rahmen der Durchführung des Vertrags/ Auftrags anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Telefon, Internet, Reisen, Bewirtung, Verbrauchsmaterial, Benzin, Transport, Kurier, etc.) sind nicht im Honorar enthalten und vom Auftraggeber zu tragen.

    3. Anfallende Reisekosten (insbesondere Fahrt-/Flugkosten) und Hotelkosten (mindestens ein ***plus Einzelzimmer/ Person/ Frühstück) für Künstler sowie durch TN gestelltes Personal sind vom Auftraggeber zu tragen und werden nach Aufwand gesondert berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach Vorlage der entsprechenden Belege durch TN.

      Falls der Auftraggeber keine Bewirtung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) zur Verfügung stellt, berechnet TN den Tagesspesensatz gemäß gesetzlicher Spesen.

      Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, ggf. anfallende Kosten für den Transport des von den Künstlern benötigten Equipments, etc. zu tragen.

      Fahrtkosten werden mit 0,38 Euro pro Kilometer zzgl. MwSt. berechnet.

    4. Anfallende
      1. Beiträge für die Künstlersozialversicherung
      2. Ausländerkünstlersteuern (Dies schließt das ggf. erforderliche Anmeldeverfahren durch einen Steuerberater ein.)
      3. Aufschläge von Agenturen sowie für das Handling von Künstlern und Drittanbietern

        sind nicht im Honorar enthalten. Diese sind zusätzlich vom Auftraggeber zu entrichten.

    5. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die TN nicht zu vertreten hat, so kann TN eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
    6. Das Honorar ist spätestens binnen 2 Wochen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Kommt der Auftraggeber in Verzug, ist TN berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

      Dem Auftraggeber ist bekannt, dass TN zur Abwicklung des jeweils beauftragten Projektes von Fall zu Fall in erhebliche finanzielle und tatsächliche Vorleistungen tritt. Ausgehend davon ist dem Auftraggeber die Wichtigkeit pünktlicher Ratenzahlungen seinerseits bewusst.

      TN ist nur im Falle pünktlicher Ratenzahlungen in der Lage, ihrerseits die Veranstaltung vertragsgemäß und unter Einschluss von unterbeauftragten Dritter durchzuführen.

      Der Auftraggeber akzeptiert, dass TN im Falle von verspäteten Zahlungen seitens des Auftraggebers für daraus resultierende Verspätungen oder Mehrkosten der Veranstaltungsdurchführung nicht haftbar gemacht werden kann.

      TN ist berechtigt, im Falle verspäteter Zahlungen ihre vertraglichen Verpflichtungen bis zum Eingang der relevanten Zahlungen temporär auszusetzen. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall jegliche, nicht nur die sich aus der vorgenannten Verspätung möglicherweise ergebenden, finanzielle und projektrelevanten Konsequenzen.

    7. Die Abtretung von Rechten aus den jeweiligen Verträgen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn sich seine Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis ergeben und rechtskräftig festgestellt sind.
    8. Zu übereignende Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen TN und dem Auftraggeber Eigentum von TN.
  10. Haftung
    1.  Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet TN nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. TN haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch TN, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden. Darüber hinaus haftet TN unbeschränkt für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die TN, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
    3. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit, und auch nur im Fall einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich und notwendig ist, beschränkt sich die Haftung von TN der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
    4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von TN.
    5. Die Verjährungsfrist für jegliche Gewährleistungsansprüche gegen TN beträgt – wenn die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, und soweit gesetzlich zulässig – 12 Monate.
  11. Datenschutz
    1. Zum Datenschutz gelten die Regelungen der Datenschutzerklärung.
  12. Kündigung/ Ausfall/ Absage
    1.  Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig zu beenden.
    2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass TN hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat TN in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. Dies gilt auch im Fall des Ausfalls oder der Absage des Projektes bzw. einer im Rahmen des Projektes geplanten Veranstaltung.

      Im Falle des Ausfalles/ der Absage/ der Kündigung, werden die bis zum Datum der Absage/ des Ausfalls/ der Kündigung erbrachten Leistungen von TN in voller Höhe in Rechnung gestellt, und sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

      Zusätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, im Falle des Ausfalles/ der Absage/ der Kündigung bis 8 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin/ der geplanten Veranstaltung 70% des Restbetrags (Gesamtbetrag des ursprünglichen Auftrages abzüglich des Betrags für bereits geleistete Arbeit) an TN zu vergüten.

      Im Fall des Ausfalles/ der Absage/ der Kündigung im Zeitraum von 8 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin/ der geplanten Veranstaltung ist der Auftraggeber verpflichtet, TN den Restbetrag (Gesamtbetrag des ursprünglichen Auftrages abzüglich des Betrags für bereits geleistete Arbeit) in voller Höhe zu vergüten.

      Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, TN bis zum Datum des Ausfalls/ der Absage/ der Kündigung entstandene Lizenzgebühren, anfallende/angefallene Stornogebühren, oder sonstige Aufwendungen, welche TN im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten entstanden sind, und welche aufgrund des Ausfalles/ der Absage / der Kündigung entstanden sind bzw. entstehen, in voller Höhe zu erstatten.

      Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, ggf. anfallende Gagen/ Honorare der durch TN in seinem Auftrag bis dahin beauftragten Künstler bzw. des beauftragten Personals in voller Höhe bezahlen.

    3. Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt davon unberührt.

      Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
      die jeweils andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Pflichtverletzung auch nach Aufforderung durch die andere Partei nicht beseitigt wird.

      Die aus einer außerordentlichen Vertragsbeendigung der kündigenden Partei entstehenden, direkt zuordenbaren Kosten trägt die andere Partei. Die geschädigte Partei erbringt hierfür den Nachweis.

    4. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
  13. Foto – und Filmaufnahmen
    1. Die Erstellung von Foto- und Filmaufnahmen der durch den Auftragnehmer veranstalteten Aufführung bedarf einer ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung durch den Auftragnehmer in Absprache mit den beteiligten Personen und Dienstleistern. Liegt die Einwilligung vor, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber Duplikate aller Foto- und Filmaufnahmen sowohl dem Auftragnehmer als auch den jeweilig beteiligten Personen und Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung stellt, und der Auftragnehmer sowie auch die mit ihm zusammenarbeitenden Dienstleister diese auch zum Zwecke der Eigenwerbung verwenden dürfen.
  14. Schlussbestimmungen
    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
    4. Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Köln.